Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung

1) Diese Bedingungen gelten ausschließliche für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen. Der Geltungsbereich dieser Bedingungen umfasst auch Folgeaufträge, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Entgegenstehende AGBs des Auftraggebers gelten nur, soweit sie schriftlich anerkannt werden.

2) Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird; im Übrigen diese AGB.

§ 2 Angebote

Unsere Angebote sind für uns freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Aufträge unserer Kunden können nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zum rechtsverbindlichen Vertragsabschluss führen. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

§ 3 Leistungsumfang

Wir unterscheiden verschiedene Leistungsarten, die im Einzelnen vereinbart werden können und die den Umfang unserer Leistungspflicht festlegen:

1) reine Lieferungen:

a) im Rahmen unseres Leistungsumfanges gelten die Preise ab Lager zzgl. Speditions- und Verpackungskosten. Die Lieferung von Produkten erfolgt nur nach den vom Kunden eigenverantwortlich angegebenen Maßen und sonstigen technischen Angaben; wir erstellen kein technisches Aufmaß und prüfen nicht die Eignung der uns zur Lieferung angegebenen Produkte für den Verwendungszweck des Bestellers.

b) wünscht der Besteller ein technisches Aufmaß durch uns, ist diese Leistung gesondert zu vereinbaren und zusätzlich zu vergüten. Teillieferungen sind zulässig.

2) Lieferung und Montage:

Soweit der Besteller eine Lieferung mit Montage vereinbart hat, liefern wir nach technischem Aufmaß und sorgen für handwerksgerechte Einbringung in den Baukörper mit entsprechendem Montagematerial. Stromanschluss ist durch den Auftraggeber kostenlos zu stellen. Baugerüste und dergleichen dürfen die Arbeitsausführung nicht behindern.

3) Folgende Bauarbeiten gehören nicht zu den Montagearbeiten und werden von uns auch keinesfalls übernommen und ausgeführt:

Dachdeckerarbeiten, insbesondere die äußeren Einfassungen und Verkleidungen von Dachgauben, Maler- und Tapezierarbeiten, Decken- und Fußbodenarbeiten, Elektroanschlüsse.

§ 4 Rücktritt

1) Für den Fall der Kündigung des Vertrages durch den Kunden kann als Schadenersatz pauschal 10 % der Nettoauftragssumme für die nicht erbrachten Leistungen verlangt werden. Dem Kunde ist der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden.

§ 5 Aufmaß

1) Bei „reiner Lieferung“ im Sinne von § 3, Ziffer 1a liefern und berechnen wir nur auf Grundlage der vom Besteller genannten Aufmaße.

2) Soweit wir beauftragt sind, auch das technische Aufmaß zu nehmen und/oder die Montage durchzuführen, führen wir einen entsprechenden Aufmaßtermin durch, den der Auftraggeber innerhalb des vereinbarten Monats auf unsere Anforderung hin durchführen zu lassen hat.

3) Der Auftraggeber gerät in Annahmeverzug, wenn er einen vereinbarten oder drei von uns vorgeschlagene Termine nicht einhält; im letzteren Fall, wenn er nicht mindestens zwei für uns annehmbare Termine innerhalb des vereinbarten Zeitraumes selbst nennt.

4) Bei den bei Erteilung des Auftrags vereinbarten Maßen und den vom Auftraggeber gewünschten Ausführungsarbeiten handelt es sich grundsätzlich um kaufmännische Maße bzw. vorläufige Ausführungsarten. Falls diese von den bei dem Aufmaß ermittelten technischen Maßen bzw. den vom Besteller festgelegten Ausführungsarten abweichen, sind für den Auftragspreis bzw. die Auftragsausführung die Angaben verbindlich, die zuletzt mit unserem technischen Personal schriftlich festgelegt werden.

Kostenverursachende Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag sind vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten.

§ 6 Preise

1) Sämtliche in unseren Preislisten, vom Außendienstmitarbeiter ausgehandelten Aufträge und Auftragsbestätigungen enthaltenen Preise verstehen sich grundsätzlich ohne Mehrwertsteuer; diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung zusätzlich berechnet.

2) Soweit die Montage durch uns vereinbart wird, enthalten die Montagekosten nicht zusätzliche Arbeiten, wie z.B. Stemmarbeiten, Schweiß- oder Schlosserarbeiten, und die Stellung von Gerüsten; die für solche Leistungen anfallenden Kosten hat der Besteller zusätzlich zu tragen.

3) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insb. von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen zu ändern. Diese Änderung wird dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.

§ 7 Lieferzeit

1) Unsere Lieferfristen und Termine gelten stets nur annähernd. Wir bemühen uns, sie einzuhalten.

2) Die Lieferfristen beginnen nach erfolgtem technischem Aufmaß, frühestens jedoch mit vollständiger Abklärung aller technischen Fragen und sonstiger Einzelheiten des Auftrages, wie der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung.

3) Sind wir in Verzug geraten, hat der Kunde uns eine angemessene Nachfrist zu setzen.

Im Falle unverschuldeter nicht rechtzeitiger Belieferung durch Vorlieferanten muss die Nachfrist mindestens sechs Wochen betragen. Ist auch innerhalb dieser Nachfrist eine Leistung ausgeschlossen, hat der Auftraggeber unter Ausschluss sonstiger Rechte und Ansprüche das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 8 Behinderung und Unmöglichkeit

1) Werden wir bei der Erbringung unserer Leistungen durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, behindert (z.B. durch Terminabsagen, Wartezeiten, Unterbrechungen), können vereinbarte Lieferzeiten nicht eingehalten werden. Zudem sind uns diese Behinderungen zusätzlich zu vergüten.

2) Wird die Ausführung des Auftrages durch Umstände unmöglich, die wir nicht zu vertreten haben, können wir vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurücktreten.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; diese Ermächtigung erlischt jedoch bei Zahlungsverzug des Auftraggebers. Der Auftraggeber tritt uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen.

Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 Prozentpunkte übersteigt.

Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, uns gehörende Ware an uns zu nehmen und uns abgetretene Forderungen offenzulegen und einzuziehen.

§ 10 Zahlungsbedingungen

1) Bei reiner Lieferung sowie Montage sind unsere Rechnungen innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Schecks und Wechsel werden nicht angenommen.

2) Ist kein Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszahlung verlangt werden.

3) Wünscht der Auftraggeber eine Lieferung später als fünf Monate oder verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber 65% der Bruttoauftragssumme nach fünf Monaten als a-conto Zahlung zu leisten.

4) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu erheben. Ist der Besteller Verbraucher beträgt der Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszins der EZB, ist der Auftraggeber Unternehmer beträgt er 8 Prozentpunkte über dem Basiszins. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachgewiesen wird oder der Auftraggeber eine geringe Belastung nachweist. Außerdem sind wir berechtigt, weitere Leistungen bis zur Zahlung fälliger Forderungen zurückzubehalten.

5) Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sich nicht das vermeintliche Gegenrecht des Auftraggebers auf unseren Zahlungsanspruch hinsichtlich derjenigen Lieferung bezieht, wegen deren das Gegenrecht geltend gemacht wird.

Die Aufrechnung mit einer nicht rechtskräftig festgestellten und von uns bestrittenen Gegenforderung ist ausgeschlossen.

6) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, zur Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

7) Bei einer nachträgliche Änderung der Rechnungsanschrift, nach erfolgter Rechnungsstellung, behalten wir uns vor, eine Pauschale von Netto 50,-€ in Rechnung zu stellen. Zusätzlich bedarf es einer schriftlichen Stellungnahme des Rechnungsempfänger, zur Übernahme des laufenden Auftrages.

§ 11 Mängelhaftung

1) Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens innerhalb von zwei Wochen, in jedem Fall vor Verarbeitung und Einbau schriftlich anzuzeigen.

2) Die Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen, erarbeitet vom Technischen Beirat im Institut des Glaserhandwerks für Verglasungstechnik und Fensterbau, Hadamar und vom Technischen Ausschuss des Bundesverband Flachglas e.V. Troisdorf, Stand April 2019, wird ausdrücklich zum Vertragsgegenstand gemacht und ist in unseren Geschäftsräumen einzusehen bzw. auf Anforderung des Auftraggebers vorzulegen.

3) Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Dicken, Inhalten, Gewichten und Farbtönungen sind im Rahmen branchenüblicher Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübliche Messtoleranz beim Zuschnitt.

4) Wir können nicht gewährleisten, dass bei Durchführung uns obliegender Arbeiten Tapeten, Anstriche, Fliesen, Fußböden, Decken, Innen- und Außenfensterbänke, Dächer, (insbesondere äußere Einfassungen und Verkleidungen von Dachgauben) nicht beschlägt werden. Hierfür haften wir nur, wenn wir die Beschädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht vermieden haben.

5) Es gilt die gesetzliche Verjährung von Mängelansprüchen.

§ 12 Allgemeine Haftungsbegrenzung

1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (nachfolgend Schadensersatz-ansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.

Dies gilt ferner nicht, soweit wir zwingend haften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist damit nicht verbunden.

2) Diese Regelung gilt für den Kunden entsprechend

§ 13 Datenschutz

Der Auftraggeber wird davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verarbeiten.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz unserer Firma in 92224 Amberg. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

2) Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand 04.12.2024

Kontakt zu Uns

Wir sind für Sie da

 

mail send  Schreiben Sie uns

Schreiben Sie uns eine E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular.
Wir antworten Ihnen so schnell wie möglich.

 

phone  Rufen Sie uns an

Sie haben eine Anfrage oder brauchen Informationen zu unseren Produkten.
Sprechen Sie mit uns, wir beraten Sie gerne.

 

standort  Besuchen Sie uns

Unsere Öffnungszeiten:

Montag – Freitag:  09:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch:  Nachmittags geschlossen